Insbesondere werden Einzelheiten zur Bewertung des Beitragsübertrages, der Deckungsrückstellung, Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der Schwankungsrückstellung und der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen bestimmt.
Für das in Rückdeckung übernommene Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft und Unfallversicherung, die von Lebensversicherern betrieben wird, ist keine Schwankungsrückstellung zu bilden.
In einem Jahr mit Unterschaden (Schadenquote des Geschäftsjahres liegt unter der durchschnittlichen Schadenquote des Beobachtungszeitraumes) werden der Schwankungsrückstellung Beträge zugeführt.