Überdies sichere sie die Ergebnisoffenheit der Schwangerschaftskonfliktberatung, die verfassungsrechtlich erforderlich sei, damit der Schwangerschaftsabbruch unter den Bedingungen des § 218a StGB seiner Rechtswidrigkeit zum Trotz straffrei bleiben könne.
Die Eingriffsintensität stelle sich als gering dar, da die Schwangerschaftskonfliktberatung die erforderlichen Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch und Kontaktdaten von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, bereitstelle.