Darüber hinaus begründen sie eine Schutzpflicht für den Staat: Dieser muss den Grundrechtsträgern eine Sphäre schaffen, innerhalb derer sie sich religiös entfalten können.
Diesem bürdeten sie bis dahin bereits neben Unterlassungspflichten unter Umständen auch Handlungspflichten im Interesse der Freiheitssicherung auf („Schutzpflicht“).