Lehnt eine nicht zuständige Stelle ein Verfahren ab, so befreit dies nicht von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem zuständigen Schlichtungsausschuss.
Der Auszubildende muss vortragen, dass entweder kein Schlichtungsausschuss besteht oder dieser zwar besteht, der zuständige Schlichtungsausschuss ein Verfahren abgelehnt hat.
Schließlich wurde er von einem Schlichtungsausschuss des Parlaments aufgefordert, die königlichen Monopolpatente für den Westafrikahandel an das Unterhaus herauszugeben.