Später unterschied man das Feuer-Gewehr oder Schießgewehr (auch kleines Gewehr für die Handfeuerwaffen des Fußvolks im Gegensatz zum Geschütz) vom Seiten-Gewehr für die Blankwaffen.
Nach § 7 durften „Eingeborene“ nur innerhalb ihres „Stammesgebietes“ mit Schießgewehr jagen, wenn sie einen Jagdschein besaßen; außerhalb des Stammesgebietes war ihnen die Jagd untersagt.