In der Satzung könnte ausdrücklich eine Nachschussverpflichtung vorgesehen werden; ob ohne solche Satzungsbestimmung eine gesetzliche Nachschusspflicht besteht, ist nicht eindeutig.
Einschränkende Satzungsbestimmungen sind nur insoweit zulässig, als damit in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.