Denn die eigentlich problematische Saldierung positiver Deckungsrückstellungen mit negativen Werten ist in der modernen Rechnungslegung wegen des Saldierungsverbots gar nicht zulässig.
In der Krankenversicherung findet eine Saldierung von positiven und negativen Deckungsrückstellungen statt, wobei in der Gesamtheit kein negativer Betrag passiviert werden darf.