Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, in dem zusätzliche Studienplätze unter allen Antragstellern vergeben werden, werden diese im Beschwerdeverfahren nur unter Bezugnahme auf den jeweiligen anwaltlichen Sachvortrag vergeben.
Selbst wenn das Gericht aus anderen Gründen von der Unrichtigkeit des unstreitigen Vorbringens überzeugt ist, muss es dennoch seine rechtliche Würdigung an diesem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ausrichten.
Pauschales Bestreiten des Ermittlungsergebnisses ohne konkreten Sachvortrag zu dem jeweiligen Einzelfall genügt dann nicht, um die Beweiskraft zu erschüttern.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Prozessbeteiligten berücksichtigen, d. h. das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung gegeneinander abwägen.