Sofern eine Behörde gegen den Richtervorbehalt verstößt, führt dies dazu, das durch die Durchsuchung gewonnene Beweise grundsätzlich nicht gerichtlich verwertet werden dürfen.
Die Regelungen der Richtervorbehalte und ihrer Ausnahmen sind selbst innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Dieses Urteil präzisierte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Richtervorbehalte und die parlamentarischen Kontrolle bei der heimlichen Datenerhebung.
Der dort geforderte und zunächst gesetzlich vorgesehene Richtervorbehalt vor staatlicher Speicherung von Erbgutinformationen ist mittlerweile aufgehoben worden.
Im Ermittlungsverfahren übt der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes die Kontrolle aus, sofern Entscheidungen über Maßnahmen zu treffen sind, die unter Richtervorbehalt stehen (Haftbefehl, Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung).