Die Verantwortung der Bundesministerien für ihren Geschäftsbereich leitet sich aus dem verfassungsrechtlich verankerten Ressortprinzip und Demokratieprinzip ab.
Die Reichsregierung bildete ein echtes Kollegialorgan, innerhalb dessen jeder Reichsminister innerhalb seines Sachgebiets selbständig entschied (Ressortprinzip).
Die Kommission gliederte sich in eine politische und eine ökonomische Subkommission mit zugeordneten Abteilungen, die nach dem Ressortprinzip organisiert waren.