Sie beinhaltet wissenschaftliche Beiträge zur Rechtsvergleichung, zum ausländischen und internationalen Privatrecht, zur Rechtsvereinheitlichung sowie dem Europarecht.
Mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung gingen deshalb 1871/72 zwei Motionen zu einer Verfassungsänderung im Nationalrat ein, die sich jedoch weder in der Volksabstimmung noch bei den Kantonen durchsetzen konnten.
Eine Rechtsvereinheitlichung durch eine Verordnung ist immer dann geboten, wenn die bloße Annäherung nationaler Rechtsvorschriften nicht ausreicht, um binnenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen.
Die europäischen Kodifikationen gehen historisch mit der Gründung der neuzeitlichen Territorialstaaten einher und dem Bedürfnis nach innerstaatlicher Rechtsvereinheitlichung sowie einem rationalen Gesetzesvollzug, gewährleistet durch einen hierarchisch aufgebauten Justizapparat.