In gleicher Richtung hat er auch als oberstes Rechtsprechungsorgan des Reiches gewirkt, ein Amt, das er mit mustergültiger Sorgfalt und beispielloser Hingabe ausgeübt hat.
Beabsichtigt mit dieser Reform wurde sowohl eine Stärkung dieses Rechtsprechungsorgans im institutionellen Gefüge der Gemeinschaft wie auch eine Erleichterung des Zugangs für natürliche Personen.
Entsprechend seiner Anliegen im Gesetzesinitiativakt, handelte er als oberstes Rechtsprechungsorgan, ein Amt, das er bei akribischer Sorgfalt mit stoischer Gelassenheit ausübte.