Die Unanfechtbarkeit tritt ein, wenn entweder alle ordentlichen Rechtsbehelfe erfolglos eingelegt wurden, ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde oder die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen verstrichen sind.
Das gelte insbesondere für die Missachtung der Transparenz- und Mitteilungsgebote, Nötigung zum Rechtsmittelverzicht und Fälschung des Hauptverhandlungsprotokolls.