Diese Normen entstammen vielmehr verschiedensten Rechtsgebieten und bilden – anders als etwa das Bergrecht auf den ersten Blick kein zusammengehöriges Ganzes; eine Kodifikation besteht nicht.
Die Reichweite der materiellen Bestandskraft ist je nach Art des Rechtsgebietes, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde, unterschiedlich weit zu beurteilen.
Die inhaltliche Bestimmung dieses Merkmals folgt im vollen Umfang den Regeln des den Begriff ausfüllenden Rechtsgebiets, das sind für die Eigentumsdelikte diejenigen des Bürgerlichen Rechts.