Davon ausgenommen ist die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; außerdem darf auf diesem Weg keine Rechtsangleichung der Mitgliedstaaten in Bereichen erfolgen, in denen diese ansonsten ausdrücklich von den Verträgen ausgeschlossen wird.
Diese können zukünftig nicht mehr neue eigenständige Regeln, welche der beschlossenen Rechtsangleichung widersprechen, in Kraft setzen, ohne dass dies unter Umständen eine Vertragsverletzung darstellt (Artikel 288 Abs.