Als Rauschtat wird im deutschen und österreichischen Strafrecht eine Straftat bezeichnet, die ein Täter begangen hat, der wegen eines Rausches schuldunfähig ist.
Unter Strafe gestellt ist nach § 323a StGB nicht direkt das Verhalten des Schuldunfähigen (die Rauschtat), sondern das Verhalten, welches zur Schuldunfähigkeit geführt hat (das Sich-Berauschen).