Der von Amts wegen einzutragende Rangvermerk geht regelmäßig auf eine notarielle Rangbestimmung zurück, die wiederum durch die Grundbuchbeteiligten zustande kommt.
Sollen jedoch mehrere, in derselben Abteilung am selben Tag einzutragenden Rechte nicht Gleichrang haben, hat der antragstellende Notar dies mit einer Rangbestimmung klarzustellen (Abs.