In diesen Fällen schützt die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zwar keine Interessen des Rechtsverkehrs, sie vermeidet jedoch die nicht sachgerechte Rückabwicklung der Geschäftsverbindung.
Letztlich entspricht diese Lösung der Relativität der Schuldverhältnisse, wonach die Rückabwicklung von Rechtsgeschäften innerhalb der jeweils geschlossenen Kausalbeziehung stattfindet.
Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze der Rückabwicklung jedoch kontinuierlich weiterentwickelt, sodass diese Methode lediglich zeitweilig zur Berechnung des Rückabwicklungssaldos verwendet wurde.