Als Prozesspfleger wird eine natürliche Person bezeichnet, die im Zivilprozess für eine prozessunfähige beklagte Partei, die keinen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer, Ergänzungspfleger, Geschäftsführer) hat, die Prozessführung übernimmt.
Obwohl jemand an sich geschäfts-, testier- oder prozessunfähig ist, könnte er in einem solchen Intervall die entsprechenden Rechtsgeschäfte oder Prozesshandlungen ausnahmsweise wirksam tätigen.
Es handelt sich um eine Maßnahme im Interesse der Klagepartei, damit die Geltendmachung von Rechten nicht an der mangelnden Vertretung des prozessunfähigen Beklagten scheitert.