Die gesetzliche Prozessstandschaft beruht auf einer gesetzlichen Regelung, die eine bestimmte Person ermächtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.
Diese Prozessstandschaft ist unabdingbar: der Gesellschaftsvertrag kann sie nicht beschränkten, [https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006444156&cidTexte=LEGITEXT000006070721art.
Umstritten ist hierbei zunächst die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers: Einer Ansicht zufolge macht der Gläubiger die Forderung in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend, nach anderer Ansicht klagt er aus eigenem Recht.
Über den Wortlaut hinaus soll die Forderung auch nicht im Wege der Einziehungsermächtigung bzw. Prozessstandschaft geltend gemacht werden können, während Stellvertretung (Handeln in fremdem Namen) möglich bleibt.
Auch hier ist nach übereinstimmender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur eine Prozessstandschaft im Sinne einer Actio pro socio gemeint.
Eine Prozessstandschaft, die für und gegen die Frau wirkte, hatte der Mann in Angelegenheiten des eingebrachten Gutes nur dann, wenn ihm ausnahmsweise die alleinige Verfügungsmacht zustand.