Als Partner der Kanzlei beschäftigte er sich überwiegend mit Bankrecht, Verfassungsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Privatisierung und Prozessrecht.
Der gemischte Senat verfuhr nach französischem Prozessrecht, seine Urteile wurden in französischer Sprache verfasst und ergingen „im Namen des französischen Volkes und des saarländischen Volkes“.
Ausgenommen von der Prüfungskompetenz des Gerichts sind die Verfassung, das muslimische Personen-, also Familien- und Erbrecht (nur das einer bestimmten Rechtsschule) sowie das Prozessrecht.
So machte er sich mit dem Naturrecht, dem bürgerlichen Recht, dem geistlichen Recht, dem lehnrecht, dem Kriminalrecht, der Rechtsgeschichte und dem Prozessrecht vertraut.