Fehler mit verfahrensrechtlichem Bezug, die zu einer Einstellung führen können und somit ebenfalls ein Prozesshindernis darstellen, unterliegen als Bestrafungsverbote den Voraussetzungen der Verfahrensrüge.
Wie ein Urteil nach Eintritt der Rechtskraft entfaltet auch der vollstreckbare Zahlungsbefehl ähnliche Wirkungen wie dieses, z. B. Einmaligkeitswirkung („ne bis in idem“, Prozesshindernis der entschiedenen Sache), Bindungswirkung u. a.
Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, steht einer erneuten Anklage des Täters wegen derselben Tat der Strafklageverbrauch als wesentliches Prozesshindernis entgegen.