3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
Zuständig ist grundsätzlich das Prozessgericht und in eiligen Fällen oder wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist das örtlich zuständige Bezirksgericht.