Außer der Rechtsberatung ist, soweit Anwaltszwang besteht, die Vertretung vor Gericht ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten, Patentanwälten vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten.
Von 1934 an ist Nicht-Rechtsanwälten/-Prozessagenten die geschäftsmäßige Vertretung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Neufassung des § 157 ZPO, konkret Abs.
Der Sohn eines Arbeiters absolvierte nach dem Besuch einer Volksschule von 1934 bis 1937 eine Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen und Prozessagenten und trat anschließend als Soldat in die Wehrmacht ein.
In den meisten Ländern ist die Rechtsberatung dem Rechtsanwalt, dem Patentanwalt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten.