Gezahlte Praxisgebühren können in der Einkommensteuererklärung nicht als Sonderausgabe (Steuerrecht), aber als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und sich ggf.
Die Praxisgebühr belaste einseitig die Patienten, die Zusatzeinnahmen seien gering und deckten nur knapp ein Prozent der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wurde jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben, falls die Überweisung eines Arztes aus demselben Quartal vorgelegt wurde.
Viele Krankenkassen boten eine Befreiung von der Praxisgebühr oder eine Erstattung der Praxisgebühr an, wenn an bestimmten Versorgungsangeboten, (z. B. Disease-Management-Programmen oder Hausarztmodellen) teilgenommen wurde.
Im Umkehrschluss entfiel die Praxisgebühr bei Selbstzahlern, Privatversicherten sowie Kostenträgerschaft anderer Sozialversicherer, ebenso bei Beamten, Soldaten und Zivildienstleistenden mit dienstherrlicher Heilfürsorge.
Die Praxisgebühren werden allerdings von den jeweiligen Provinziallandtagen festgelegt und können sich zwischen den verschiedenen Provinzen unterscheiden.