Das Krankengeld, die entsprechende Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, ist für Pflichtversicherte keine Zusatzversicherung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung und daher mit den normalen Beiträgen abgegolten.
Nur ein gewisser Anteil der rentenfernen Pflichtversicherten wird von dieser zweiten Neuregelung profitieren können, nämlich nur der Anteil der Versicherten, deren rentenferne Startgutschrift durch den Formelbetrag nach § 18 Abs.
Grundlage für die Bemessung der Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte in der Regel der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst.
Mit der Reichsversicherungsverordnung von 1911 wurden Büroangestellte, Heim- und Wanderarbeiterinnen und Dienstbotinnen in den Kreis der Pflichtversicherten aufgenommen und der Wochengeldbezug auf acht Wochen erhöht.
Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten.
Primär sollte ermöglicht werden, dass auf freiwilliger Basis jeder zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte sich durch eine kapitalgedeckte, staatlich geförderte Altersvorsorge eine Zusatzrente soll aufbauen dürfen.
Hierbei werden Risiken von gesetzlich Pflichtversicherten abgesichert, die nicht oder nur teilweise durch die Krankenvollversicherung der Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtkrankenversicherung gedeckt sind.