Da ein Erwachsener in der Regel keine Erziehung und Pflege mehr benötigt, war die Personensorge über den Mündel auf das für die Vormundschaft erforderliche eingeschränkt.
Gesetzlicher Vertreter im Sinne der Bestimmung können bei einem Minderjährigen die Eltern sein; soweit die Personensorge ihnen entzogen ist oder ruht, ein Vormund oder Pfleger für das Personensorgerecht.
Gesetzlich begründet ist insbesondere die Aufsichtspflicht der Eltern beziehungsweise derjenigen, denen die Personensorge für einen Minderjährigen übertragen ist.
Als weitere Rechtsgrundlagen für Einzelfallberatungen in Erziehungsberatungsstellen werden in der Regel (Trennungs- und Scheidungsberatung) und (Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts) in Anspruch genommen.
Im Familienrecht kann die Herausgabe eines Kindes im Rahmen der Personensorge von jedem verlangt werden, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.