Der Personalrat ist sowohl bei der Anordnung der Untersuchung sowie bei der Versetzung in den Ruhestand nach den meisten Personalvertretungsgesetzen zu beteiligen.
Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Dienstvereinbarungen findet sich im Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. für die Bundesverwaltung im Bundespersonalvertretungsgesetz (, Abs.
In Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes sind Personalvertretungen zuständig, deren Arbeitsgrundlagen für die Bundesverwaltung im Bundespersonalvertretungsgesetz, ansonsten in Personalvertretungsgesetzen der 16 Bundesländer enthalten sind.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ergibt sich ein Gremium von Arbeitnehmern und Beamten, dessen Größe und Zusammensetzung in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen festgelegt ist.