In der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten die meisten Anwesen bis 1848 Patrimonialgerichten an, die aus den ehemaligen Rittergütern entstanden sind.
Die Landdrostei war bis Anfang der 1850er-Jahre in Städte, Ämter, Gohgerichte, Gräfengerichte, Vogteigerichte, Klosterämter, Stiftsgerichte und Patrimonialgerichte gegliedert.
Die zur selben Zeit gebildeten Patrimonialgerichte, die vorwiegend aus Ortsgerichten kleinerer Hofmarken entstanden, waren dagegen weitgehend auf die freiwillige Gerichtsbarkeit beschränkt.