Auch ein solches nicht-rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, auch wenn es keine Prozesserklärung darstellt, kann im Rechtsstreit Auswirkungen auf den Ausgang des Prozesses über die Würdigung des Parteivortrags und der Beweise haben.
Der qualifizierte Parteivortrag ist vom Gericht entsprechend zu beachten, zur Kenntnis zu nehmen, ernsthaft zu erwägen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (im Gegensatz zum Amtsermittlungsgrundsatz, der zum Beispiel im Strafprozess gilt), womit es Aufgabe der Parteien ist, den Tatsachenstoff in den Rechtsstreit einzuführen („vorzutragen“ – siehe auch Parteivortrag).