Vom Gesetzgeber waren nur die beabsichtigten Großkredite umfasst, die Formulierung des Tatbestandes eröffnet jedoch eine Pönalisierung der Tathandlung bei sämtlichen Krediten.
Der Tatbestand dient dem Vermögensschutz: Er schützt die Anbieter vermögenswerter Leistungen durch die Pönalisierung der Inanspruchnahme dieser Leistungen ohne Entrichtung des hierfür eingeforderten Entgelts durch den vermeintlichen Leistungserschleicher.