Als Organwalter gelten im Organisationsrecht natürliche Personen, welche die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben und Funktionen eines Organs einer Gesellschaft ausüben.
Die Rechtsaufsicht ist im staatlichen Organisationsrecht eine Weisungsbefugnis und die Befugnis einer hierarchisch übergeordneten Behörde, Staatsaufsicht durch Überprüfung der Rechtmäßigkeit ausüben zu dürfen.
Wiederkehrende Themen sind das Staatskirchenrecht, Organisationsrecht, Körperschaftsstatus der Kirchen, Kirchlicher Dienst, Kirchliche Finanzen, Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht, freigemeinnützige Wohlfahrtspflege und wechselnde Themen aus dem Sozialwesen.
Seitens des Bundes und der Kantone existiert kein öffentliches Organisationsrecht, das eine abschließende Regelung für öffentlich-rechtliche Organisationsformen vorsieht.