Umstritten ist, ob sich die Haftbeschwerde auch gegen Erzwingungshaft (nach herrschender Meinung möglich) oder (Ersatz-)Ordnungshaft (nach herrschender Meinung wohl nicht möglich) richten kann.
1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten an.