Nach diesem Modell erfolgt eine Handlung genau dann, wenn ein bestimmtes konkretes Merkmal (hier: ‚süß‘) unter einen Obersatz, also ein allgemeines Urteil fällt.
Der Mittelbegriff dieses Syllogismus ist der Begriff „Rechteck“; im Obersatz dieses Syllogismus tritt der Mittelbegriff als Subjekt, in seinem Untersatz als Prädikat auf.
Die (gegebenenfalls ausgelegte) Rechtsnorm bildet den Obersatz und der mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststehende Sachverhalt den zu subsumierenden Untersatz.