Bei der Nutzungsüberlassung räumt der Eigentümer dem Nutzungsberechtigten das Recht zur Nutzung eines Gegenstandes ein und erhält als Gegenleistung ein Nutzungsentgelt.
Der Art nach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital, das heißt die Früchte aus der Kapitalnutzung.
Eine Veräußerung oder Nutzungsüberlassung ist nur bei solchen Gegenständen erlaubt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen (§ 97 Abs.