Diesem Netzmonopol steht jedoch auch die Pflicht der Verteilernetzbetreiber gegenüber, jede in ihrem Gebiet befindliche Kundenanlage an das Netz anzuschließen.
Im Gegenzug zur Vergabe des Netzmonopols erhielten die Kommune häufig einen Besitzanteil an der Betreibergesellschaft, so dass die Kommune an den Gewinnen beteiligt war.