Gefördert werden Biomasseverfeuerungsanlagen sowohl zur rein thermischen Nutzung als auch in Kombination mit Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW.
Wenn der Ofen als Einzelfeuerstätte die alleinige Wärmequelle darstellt, muss die Nennwärmeleistung des Ofens dem Wärmebedarf der zu beheizenden Räume entsprechen.
So enthält § 5 Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid bei Anlagen, die feste Brennstoffe haben und mit einer Nennwärmeleistung ab 4 Kilowatt betrieben werden.