Ist dem Jugendamt bekannt, dass die Alleinsorge der Mutter durch das Familiengericht geändert worden ist, so darf es ebenfalls kein Negativattest ausstellen.
Liegen hingegen zwei Sorgeerklärungen vor, so darf das Negativattest auch dann nicht erteilt werden, wenn das Jugendamt Zweifel an deren Wirksamkeit hat.
Mit einem so genannten Negativattest kann im elterlichen Sorgerecht eine Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist oder war, das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.
Soweit für die Nutzung von Räumlichkeiten zu anderen als Wohnzwecken eine Genehmigung nicht erforderlich ist, ist gemäß § 5 ZwVbVO auf Antrag ein Negativattest auszustellen.