Dieser könnte einen Schaden, der aus einer Amtspflichtverletzung resultiert, jedoch im Regelfall nicht durch Naturalrestitution beseitigen, weswegen er lediglich auf Geldersatz haftete.
Statt Naturalrestitution hat der Geschädigte bei Personen- und Sachschäden nach seiner Wahl das Recht, stattdessen den für die Herstellung des fiktiven Zustandes erforderlichen Betrag in Geld (Abs.
Auch dies ist insoweit ein Fall der Naturalrestitution als das Geld wertmäßig ebenfalls auf die Herstellung des hypothetisch bestehenden Zustandes gerichtet ist.