Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Naturalobligationen ergeht aufgrund ihrer hohen Relevanz im Rechtsverkehr, sind einseitige Handlungen (), denen Klagbarkeit fehlt im Gegensatz zu Obligationen, bei denen Rechtsmittel zur Seite stehen.
Das gilt auch allgemein für Differenzgeschäfte, bei denen der Spieleinwand von einem der Kontrahenten erhoben werden konnte mit der Folge, dass die Verbindlichkeit aus Differenzgeschäften als Naturalobligation nicht einklagbar war.
Die Forderungen werden also zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen), die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht durchgesetzt werden können.
Naturalobligationen (auch natürliche Verbindlichkeiten oder unvollkommene Verbindlichkeiten im weiteren Sinne) sind Verbindlichkeiten, die prozessual nicht durchgesetzt werden können, bei freiwilliger Leistung jedoch einen Erwerbsgrund bilden.
Früher wurden auch die so genannten „unvollkommenen Verbindlichkeiten“ (Naturalobligationen) zu Ansprüchen gezählt, die zwar bestehen und erfüllbar sind, jedoch nicht durchgesetzt werden können.
Daher müssen Wettschulden nicht bezahlt werden, im Volksmund werden sie deswegen oft „Ehrenschulden“ genannt, juristisch spricht man von einer Naturalobligation.