Können amtliche Nachlasspfleger in solchen Fällen keinen Erben finden, werden Erbenermittler beauftragt, die etwa ein Viertel bis ein Drittel des Erbes als Honorar erhalten.
Erbenermittler werden einerseits durch Nachlasspfleger, Notare und Gerichte von Amtes wegen beauftragt, oder sie werden, aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung, selbst aktiv.
Die Fachzeitschrift richtet sich an Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlassrichter, Nachlassrechtspfleger, Rechtsanwälte und Notare.
Bei volljährigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das Betreuungsgericht bzw. beim Nachlasspfleger oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht.
Vielmehr muss der Nachlasspfleger die Erbenermittlung selbst leisten und darf nur dann einen gewerblichen Erbenermittler einschalten, wenn er alles ihm zumutbare unternommen hat.