Im Telekommunikationssektor wird eine eigentumsrechtliche Entflechtung der ehemaligen staatlichen Monopolgesellschaften bislang nicht (zumindest nicht ernsthaft) diskutiert.
Zwar waren deutsche Stromversorger damals staatliche Monopolgesellschaften, aber der Datenaustausch von zivilen Stellen mit polizeilichen und geheimdienstlichen Diensten wurde schon durchgeführt.
Die gleichen Durchführungsbestimmungen bestimmten überdies in § 32 Ziffer 2, dass die Lieferungsbedingungen aller anderen Zündwaren durch die Lieferungsbedingungen der Monopolgesellschaft bestimmt wird.