Wegen Mitwisserschaft wurde sie zu drei Jahren Lagerhaft verurteilt, nach ihrer Entlassung erneut verhaftet, lebte bis 1953 in Verbannung und konnte erst 1955 mit ihrem kleinen Sohn (geb.
Bei den Untersuchungsverfahren wurde eine Kollektiv- und Kontaktschuld (d. h. Mitwisserschaft und Mitbeteiligung) unterstellt; und das war ausreichend für die Verhängung von drakonischen Strafen bis zur Erschießung.