Nach diesem Medienerlass durfte der Fondsinitiator (Bank oder Anlageberatungsfirma) den Anlegern das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative nicht abnehmen.
Dies setzt unter anderem voraus, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative entfalten kann und am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt ist und damit ein Mitunternehmerrisiko trägt.