Es gibt rechtlich keine Mindestverzinsung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den intern bei der ursprünglichen Berechnung der vertraglich vereinbarten Beiträge und Leistungen verwendeten Zins.
Der in der Investitionsrechnung angesetzte Kalkulationszins ist zudem nie nur der Finanzierungszins, sondern vielmehr eine geforderte Mindestverzinsung.
Das anfänglich meist sehr geringe Verkehrsaufkommen der Regionen hätte nicht ausgereicht, um die nötige Mindestverzinsung teurer vollspuriger Linien zu gewähren.