Eine weitere Besonderheit des schweizerischen Arbeitsrechtes ist es, dass bei Massenentlassungen kein gesetzlicher Anspruch auf einen Sozialplan besteht.
In dieser Position war er leitend an der Durchführung der Massenentlassungen beteiligt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums an den Universitäten stattfanden.
Von besonderer Bedeutung sind dabei Einschränkungen oder Stilllegungen, aber auch Zusammenlegungen, die mit einem Personalabbau bis hin zur Massenentlassung einhergehen.
Dazu kam als Folge des amerikanischen Bürgerkrieges ein Konjunktureinbruch in der Seiden- und Baumwollindustrie, was zu Kurzarbeit und Massenentlassungen führte.