Erst durch eine nachträgliche Anordnung wurden diese Prägungen zur kursgültigen Münze erklärt, da zu diesem Zeitpunkt die Münzhoheit schon auf das Bundesfinanzministerium übergangen war.
Hierzu dürften Markthoheit, Münzhoheit, Steuerhoheit, eine eigene Gerichtsbarkeit und die freie Wahl der Bürgermeister und Schöffen sowie das Recht auf Befestigung gehört haben.
Ein Münzherr ist der Besitzer der Münzhoheit innerhalb eines bestimmten Territoriums und war früher eine mit dem Münzregal ausgestattete Person oder Stadt, die Münzen prägen ließ.