Seit dem Mittelalter bis hinein ins 20. Jahrhundert sammelten oder kauften umherziehende Lumpensammler als fahrendes Volk diese Textilien bei der Bevölkerung auf und veräußerten sie an Papiermühlen.
Der Fall zeigt das sehr deutlich: während der Lumpensammler sein Gewerbe ausübt, macht die Landjugendbewegung nach Ansicht des Gerichts mit der äußerlich gleichen Tätigkeit von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch.
Als Lumpensammler bezeichnet man im Öffentlichen Personennahverkehr scherzhaft den jeweils letzten Kurs einer Linie in den späten Abendstunden, das heißt vor der nächtlichen Betriebsruhe.
Zwar entfalten Grundrechte keine unmittelbare Drittwirkung, weshalb der Lumpensammler nicht durch die Religionsfreiheit der Landjugendbewegung verpflichtet wird.