Es handelt sich also um einen politischen Agenten, der als Lockspitzel gegnerische Gruppen bzw. Einzelpersonen zu Tätigkeiten oder Äußerungen provoziert.
Diese Rechtslage bedingt: Die Frage, ob die Straftat ohne Sting-Operation und Lockspitzel beim Angeklagten jemals stattgefunden hätte, bleibt unberücksichtigt.