Obwohl ihm die Meister der dortigen Weberzunft glaubten, dass die Anschuldigungen falsch waren, besorgte er Leumundszeugnisse, um sämtliche Zweifler auch unter den Gesellen und Dorfbewohnern von seiner Unschuld zu überzeugen.
Als Voraussetzung für eine Fangbewilligung wurden bestimmt: Leumundszeugnis, Nachweis von Kenntnissen in Vogelkunde, Vogelfang und Vogelhaltung, Führung einer Fangliste mit einigen Angaben über die gefangenen Vögel.